20
June
Altersruhe in Spanien – Erben überrascht – Anwalt Berg Heilbronn
Für Todesfälle ab 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung – nicht mehr das deutsche Gesetz.
Vererbt ein Deutscher dann z.B. sein spanisches Ferien- oder Wohnhaus ist u.a. für die Frage, wer erbt oder pflichtteilsberechtigt ist, die am Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes gültige Rechtsordnung entscheidend und nicht mehr diejenige, deren Pass er hat. Zuständig für Erbrechtsfragen wären nur die dortigen Gerichte und Behörden, die in einer für die Erben in der alten Heimat fremden Sprache verhandeln und den Erbgang zum Gesamtnachlass bestimmen würden. Dies gilt (fast) für die ganze EU.
Seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
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