spanisches Testament und Certificado de últimas voluntades

Certificado de últimas voluntades - Letztwilligenverfügungszertifikat

Seit 17.8.2015 regelt die europäische Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 welche Rechtsordnung auf einen Erbfall anwendbar ist. Die Verordnung erlaubt dem Testierenden sogar eine Rechtswahl. Also die anwendbare Rechtsordnung auszuwählen und zu bestimmen. Mitunter erfahren die Erben von einer Rechtswahl erst nach dem Lesen des Testamentes und nach Testamentseröffnung. Gleichgültig, in welchem Staat die Erben leben oder Verstorbene mit spanischem Testament gelebt haben, kann es unumgänglich sein, von spanischen Behörden ein Original oder eine Abschrift des spanischen Testamentes zu bekommen. Auch spanische Konsulate im Ausland gehören zu solchen Behörden. Denn auch dort können spanische Testamente hinterlegt und aufbewahrt werden. Ohne Certificado de últimas voluntades oder auch Certificado de actas de últimas voluntades genannt, d.h. ohne sog. Letztwilligenverfügungszertifikat, werden nach spanischem Recht auch zur Verwendung in Deutschland keine Testamente herausgegeben. Gerade auch ein Erbfall mit Bezügen nach Spanien, der vollständig in Deutschland abzuwickeln ist, verlangt dann nach einem international spezialisierten Rechtsanwalt. Rechtsanwalt Alexander Berg in Heilbronn und seine Kooperationskanzlei in Spanien beraten und vertreten gerade auch in solchen Fällen.